Arbeiten in den eigenen vier Wänden: Was Sie bei Homeoffice beachten sollten!

Die eigenen vier Wände wurden in den vergangenen Monaten mehr den je als Arbeitsplatz genutzt. Was Sie dabei beachten müssen, damit die Kosten für das Homeoffice abziehbar sind, können Sie in unserem Blog-Artikel nachlesen:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber eine Menge Hürden geschaffen hat. Hier einige Fakten:

Das Arbeitszimmer muss ein separater Raum sein. Arbeit an der bequemen Theke der offenen Küche zählt leider nicht. Der Raum muss abgeschlossen sein und wird zu mindestens 90% rein beruflich genutzt. Es darf kein weiterer Arbeitsplatz im Büro des Arbeitgebers bestehen. In Corona-Zeiten ist diese Voraussetzung auch gegeben, wenn das Büro Pandemie bedingt nicht genutzt werden darf.
Welche Kosten können steuerlich geltend gemacht werden?

Zunächst werden Miete und Betriebskosten anteilig nach Fläche berechnet. Wird das Arbeitszimmer nicht ganzjährig genutzt, können die Kosten auch nur in diesem Verhältnis geltend gemacht werden. Die Kosten des Inventars wie Teppich bzw. Boden, Gardinen, Lampe können mit einer Afa von 12,5 abgeschrieben werden.

Maximal 1250 € pro Jahr können so pro Person geltend gemacht werden. Wenn 2 Personen das Zimmer nutzen, steht jeder Person dieser Betrag zu. Bildet das Arbeitszimmer den vollständigen Mittelpunkt Ihrer Arbeit, besteht also nirgendwo ein anderer Arbeitsplatz, so können die gesamten Kosten des Arbeitszimmers in voller Höhe berücksichtigt werden.

Fehlt die passende Immobilie für ein ordentliches Arbeitszimmer? Sprechen Sie uns an und nennen Sie uns Ihre Wohnwünsche. Gern merken wir Sie vor.

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